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dekoraPUR GmbH
Spielburg 11
D-30890 Barsinghausen
Germany

Telefon: +49 5035 978969-0
Telefax: +49 5035 978969-90
E-Mail: info[at]dekoraPUR.com

Geschäftsführer: Christian Becker-Weimann
Handelsregister-Nr. Hannover: HRB 211385
UST-ID-Nr.: DE 295877141

Lieber Interessent, herzlich willkommen bei dekoraPUR

Wir möchten Sie darüber informieren, dass Ihre Daten nicht auf dem Server von dekoraPUR gespeichert werden. Ein paar informative Minuten wünscht Ihnen das Team von dekoraPUR.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in  ihrer jeweils gültigen Fassung ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der dekoraPUR GmbH (nachfolgend „dekoraPUR“ genannt) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ genannt). Sie sind jeweils aktuell unter www.dekorapur.com/de/impressum abrufbar.
  2. Allen Einkaufsbedingungen und Gegenbestätigungen wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit Annahme der Ware oder Leistung durch den Besteller gelten die nachfolgenden Bedingungen angenommen. Dies gilt insb. auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
    Die Parteien sind sich bewusst, dass aufgrund der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine erhebliche wirtschaftliche Einschränkungen bestehen und es zu nicht absehbaren Folgewirkungen auf Vertragsverhältnisse kommen kann. Dennoch beschließen die Parteien auf Basis der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers zusammenzuarbeiten.
    Sollten Schwierigkeiten wegen dieser oder ähnlicher Umstände bei der Erbringung der Lieferverpflichtung eintreten, so vereinbaren die Parteien, dass sie im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen eine Vertragsanpassung vornehmen werden. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über Schwierigkeiten informieren und einen Vorschlag für eine Vertragsanpassung unterbreiten.

§1 Angebot

  1. Angebote von dekoraPUR erfolgen freibleibend und unverbindlich. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von dekoraPUR.
  2. Der Besteller ist an seine schriftlichen oder mündlichen Bestellungen für zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist kann dekoraPUR den Auftrag durch schriftliche Bestätigung annehmen.
  3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen behält sich dekoraPUR Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Besteller schützt diese Rechte und gewährt Dritten keinen Zugang. Sie dürfen weder nachgeahmt, noch zum Nachteil von dekoraPUR verwendet werden.
  5. dekoraPUR ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  6. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Musterstück bleiben vorbehalten, soweit die Abweichungen in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) begründet und handelsüblich sind.
  7. Für Verträge und bestätigte Aufträge sind die Preise für 3 Monate verbindlich; danach können wegen durch nicht von dekoraPUR verursachte oder nicht vorhersehbaren eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise entsprechend erhöht werden.
  8. Auftragsänderungen des Bestellers sind nur innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch dekoraPUR.

§ 2 Umfang der Lieferung

  1. Der Besteller akzeptiert, dass handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu fünf Prozent der bestellten Menge aufgrund produktionsbedingter Schwankungen in Menge und Qualität erfolgen können. Der Besteller ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet. Der Kaufpreis erhöht oder vermindert sich im Verhältnis der erbrachten Mehr- oder Minderleistung.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von dekoraPUR entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche 0,5 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, welches infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Ausschluss weiterer Ansprüche gilt nicht im Falle Vorsatzes oder groben Verschuldens durch dekoraPUR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Grobes Verschulden durch einfache Erfüllungsgehilfen ist von dekoraPUR nur zu vertreten, soweit diese vertragswesentliche Pflichten verletzt haben. Eine Verzugsentschädigung kann nur gefordert werden, wenn der Besteller dekoraPUR schriftlich in Verzug und eine Nachfrist von wenigstens zehn Arbeitstagen gesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn dekoraPURoder ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Grobes Verschulden durch einfache Erfüllungsgehilfen ist von dekoraPUR auch in diesem Fall nur zu vertreten, soweit diese vertragswesentliche Pflichten verletzt haben. Vertragswesentliche Pflichten sind dabei solche, von denen die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags abhängen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend vom Ersten des auf den der Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monats, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von dekoraPUR, mindestens 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche berechnet. Der Schadensersatz ist entsprechend höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Besteller nachweist, dass dem Verwender ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

§3 Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung FCA INCOTERMS® 2020 dekoraPUR GmbH, Spielburg 11, D-30890 Barsinghausen. Verpackungen werden gesondert berechnet und sind nicht Bestandteil von Angeboten und Auftragsbestätigungen, wenn nicht ausdrücklich aufgeführt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist zulässig.
  3. Schecks und diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.
  4. Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten oder aufrechnen, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder durch dekoraPUR unbestritten ist.
  5. Bei Fristüberschreitung oder Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu entrichten.

§4 Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder dekoraPUR noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Bei der Anlieferung der Ware durch den Frachtführer ist diese sofort zu untersuchen und etwaige äußerlich erkennbare Schäden sind gegenüber dem anliefernden Frachtführer und der Firma dekoraPUR unverzüglich schriftlich zu reklamieren. Ansonsten kann kein Schadenersatz geleistet werden.
  2. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist dekoraPUR verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. dekoraPUR ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der dekoraPUR  gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrent). dekoraPUR wird ihr gewährte Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig übersteigt.
  2. Die von dekoraPUR gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der dekoraPUR. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die dekoraPUR. 
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an dekoraPUR ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. dekoraPUR ermächtigt den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. dekoraPUR darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  4. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum von dekoraPUR hinweisen und dekoraPUR hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. 
  5. Tritt dekoraPUR bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist die dekoraPUR berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§6 Haftung für Mängel der Lieferung

  1. dekoraPUR leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der eigenen Werksarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand vollständig, d. h. einzeln auf Mängel hinsichtlich Menge bzw. Güte umgehend und sorgfältig zu untersuchen. Der Besteller muss sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dekoraPUR unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat vorab per Telefax oder per E- Mail zu erfolgen. Geringfügige Abweichungen in Form, Farben und Maßen geben dem Besteller kein Recht zur Beanstandung. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen hat dekoraPUR zunächst das Recht auf Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde weitergehende gesetzliche Rechte geltend machen. Schadensersatzansprüche sind jedoch abschließend unter § 6 Nr. 4 geregelt.
  4. Die Haftung wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen der dekoraPUR sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Für die grob fahrlässige Pflichtverletzung einfacher Erfüllungsgehilfen haftet dekoraPUR nur soweit diese vertragswesentliche Pflichten verletzen, das heißt solche von denen die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags abhängen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf.  
  5. Der Besteller hat abweichend von § 439 Abs. 3 BGB, sofern er die Kaufsache in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, bevor der Mangel offenbar wurde, keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten. Er trägt abweichend von § 439 BGB die Transportkosten.

§7 Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Kunden gegen dekoraPUR verjähren innerhalb von einem Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Ansprüchen aufgrund von Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

§8 Rücktritt

  1. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streiks, bei Rohstoffmangel, auch soweit diese bei Vorlieferanten entstehen - sofern diese nicht nur zu einer Leistungsverzögerung führen - berechtigen dekoraPUR vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, wenn die Störung nicht von dekoraPUR bei Vertragsschluss vorhersehbar war oder zu vertreten ist. dekoraPUR benachrichtigt den Besteller hierüber unverzüglich und erstattet unverzüglich Gegenleistungen des Bestellers für den erfüllten Teil des Vertrages.
  2. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergeben, kann dekoraPUR vom Vertrag zurücktreten. dekoraPUR benachrichtigt den Besteller hierüber unverzüglich und erstattet Gegenleistungen des Bestellers.
  3. Tritt der Besteller aus berechtigtem Grund vom Vertrag zurück, so hat er an dekoraPUR gleichwohl die entsprechenden Kosten für Planung und Fertigung zu erstatten, mindestens in Höhe von 20 v. H. des gesamten Kaufsumme. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist.
  4. Bei unberechtigtem Rücktritt des Bestellers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. dekoraPUR ist in diesem Falle berechtigt, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, Schadensersatz mindestens in Höhe von 25 v. H. des Kaufpreises zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist.

§9 Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechtes und des internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn es sich um Individualvereinbarungen gem. § 305b BGB handelt.
  2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch die Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sich als lückenhaft erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen sind in solchen Fällen durch Regelungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck und Inhalt des Vertrages am nächsten kommen.